Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für alle Vertragsabschlüsse (schriftlich wie auch mündlich) zwischen mir, Carsten Pöhler, Am Emmerbach 6, 48165 Münster (im Folgenden „Fotograf“ genannt) und Ihnen (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) gelten meine nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt).

§1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Fotograf gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB des Fotografen in     ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Fotograf diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

§2 Auftrag
Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge durch den Fotografen sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die darauf folgende mündliche oder schriftliche Beauftragung zustande.
Sollten während des Auftrags unvorhergesehene Kostenerhöhungen eintreten, sind diese vom Fotografen erst anzuzeigen, wenn abzusehen ist, dass die ursprünglich veranschlagten und vereinbarten Kosten hierdurch um mehr als 10% überschritten werden.
Sofern die vorgesehene und vereinbarte Auftragsdauer um mehr als 30 Minuten überschritten wird, behält sich der Fotograf vor, eine zusätzliche Vergütung auf Basis des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu berechnen. Dieses trifft nicht zu, wenn die Zeitüberschreitung aufgrund Verschulden des Fotografen zustande gekommen ist.

§3 Rechte Dritter
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Zustandekommen des Vertrags die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen aller abgebildeten Personen und sonstigen Rechteinhabern einzuholen. Sofern der Auftraggeber vorgenannte Pflichten verletzt, hat er den Fotografen von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Sofern vertraglich Zusatzleistungen vereinbart wurden, ist der Fotograf berechtigt, diese Leistungen Dritter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Mit Vertragsabschluss gilt eine entsprechende Vollmacht als erteilt.

§4 Abnahme der Bildaufnahmen
Die grundsätzliche Auswahl der im Rahmen des Auftrags angefertigten Bildaufnahmen obliegt dem Fotografen.
Nach Übernahme der Bildaufnahmen durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, die Aufnahmen unverzüglich zu überprüfen und etwaige Mängel dem Fotografen anzuzeigen. Sofern der Auftraggeber dieser Prüfungs- und Rügeobliegenheit nicht nachkommt, gelten die Bildaufnahmen als vertragsgemäß.
Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Bildaufnahmen (digitale Datei und/oder als analoger Druck) durch den Auftraggeber gehen sämtliche Risiken des Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung an den Auftraggeber über. Des Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§5 Honorar
Der Fotograf hat Anspruch auf das bei Vertragsabschluss (schriftlich wie auch mündlich) vereinbarte Honorar.
Sofern für den betreffenden Auftrag ein fester Termin vereinbart wurde und dieser aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, weniger als 24 Stunden vorher abgesagt wird, hat der Fotograf Anspruch auf 50% des bei Vertragsabschluss (schriftlich wie auch mündlich) vereinbarten Honorars (Ausfallhonorar).
Sofern die Höhe des Honorars bei Vertragsabschluss nicht bestimmt wurde, gilt als Vergütung ein angemessenes Honorar. Hierfür ist hilfsweise auf die jeweils aktuelle Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückzugreifen.
Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und berechnet.
Sonstige durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten, Visagistenhonorare etc.) sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten, sofern bei Vertragsabschluss nichts Anderweitiges vereinbart wurde.
Mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Bildaufnahmen durch den Fotografen an den Auftraggeber wird der Honoraranspruch des Fotografen fällig. Sofern der Auftrag aus mehreren Teilen besteht, ist der jeweilige Teil des Honoraranspruchs mit der Übergabe der Teilleistung fällig. Der Fotograf hat das Recht, Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen. Bei Absage nach §5 Abs. 2 wird das Ausfallhonorar sofort fällig.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht hat der Auftraggeber nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen.

§6 Nutzungsrechte
Die dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte an den Bildaufnahmen werden grundsätzlich vertraglich vereinbart.
Sollte eine entsprechende Regelung der Nutzungsrechte der Bildaufnahmen nicht Bestandteil des verhandelten Vertrags sein, erwirbt der Auftraggeber nur ein einfaches Nutzungsrecht. Dieses ist zeitlich, räumlich und inhaltlich auf dem dem Auftrag zugrunde liegenden Zweck beschränkt. Es besteht kein Recht auf Unterlizensierung.
Der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen bedarf jede weitere nach §6 Abs. 2 hinausgehende Nutzung der Bildaufnahmen. Dieses betrifft insbesondere die Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Unterlizensierung. Ebenfalls gilt dieses für jede Bearbeitung oder Umgestaltung der Bildaufnahmen.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Fotograf bei jeder Veröffentlichung der Bildaufnahmen als Urheber namentlich zu nennen. Die Benennung muss in direktem Zusammenhang mit den veröffentlichten Bildaufnahmen erkennbar sein.
Die vereinbarten Nutzungsrechte an den Bildaufnahmen werden vorbehaltlich der vollständigen Zahlung des vereinbarten oder angemessenen Honorars eingeräumt.

§7 Archiv-Bildaufnahmen Lizenzierung
Der Fotograf stellt dem Auftraggeber die Bildaufnahmen zur Sichtung und Auswahl für die vertraglich vereinbarte Dauer zur Verfügung.
Sofern hierfür eine entsprechende Regelung fehlt, gilt eine Dauer von vier Wochen nach Übernahme durch den Auftraggeber.
Bei Zustandekommen eines Lizenzvertrags richten sich die weiteren Regelungen (Nutzungsrechte und weiteres) nach der vertraglichen Vereinbarung.
Bei fehlender vertraglicher Regelung hierzu erhält der Auftraggeber nur ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht an den Bildaufnahmen auf die der Lizenzierung zugrunde liegenden Vereinbarung. Ein Recht auf Unterlizenzierung wird in diesem Fall ausgeschlossen. Als Honorar gelten angemessene Lizenzgebühren als vereinbart. Es kann hilfsweise auf die jeweils aktuelle Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden.
Der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen bedarf jede weitere nach §7 Abs. 4 hinausgehende Nutzung der Bildaufnahmen. Dieses betrifft insbesondere die Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Unterlizensierung. Ebenfalls gilt dieses für jede Bearbeitung oder Umgestaltung der Bildaufnahmen.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Fotograf bei jeder Veröffentlichung der Bildaufnahmen als Urheber namentlich zu nennen. Die Benennung muss in direktem Zusammenhang mit den veröffentlichten Bildaufnahmen erkennbar sein.
Die vereinbarten Nutzungsrechte an den Bildaufnahmen werden vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten oder angemessenen Lizenzgebühren eingeräumt.
Sofern kein Lizenzvertrag zustande kommt, sind die Bildaufnahmen unverzüglich an den Fotografen zurück zu senden oder zu löschen. Der Fotograf kann eine schriftliche Bestätigung der Löschung verlangen.

§8 Haftung
Der Fotograf haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Dieses betrifft auch das Fehlen einer garantierten Eigenschaft.
Der Fotograf haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Fotograf bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht).Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Unberührt bleiben die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Regelungen.
Sofern Gründe, Ereignisse oder andere Angelegenheiten vorliegen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Fotografen liegen (höhere Gewalt), haftet dieser nicht für eine verzögerte oder gar nicht erfolgende Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den vereinbarten Vertragsinhalten.
Solange sich die kreative Ausgestaltung der Bildaufnahmen im Rahmen des vertraglich vereinbarten Auftrags bewegt, haftet der Fotograf hierfür nicht.
Für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Fotografen gelten die vorstehenden Regelungen gleichermaßen.

§9 Vertragsstrafen / Schadensersatz
Der Fotograf ist berechtigt bei unberechtigter Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung oder Unterlizenzierung von Bildaufnahmen je Einzelfall eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu fordern. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, wird hier die doppelte angemessene Vergütung zugrunde gelegt. Die Geltendmachung eventueller weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
Sofern eine vertraglich vereinbarte Urhebernennung des Fotografen in Zusammenhang mit den Bildaufnahmen unterlassen wird, ist der Fotograf berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Honorars einzufordern. Sollte eine Vereinbarung nicht getroffen worden sein, wird hier eine angemessene Vergütung zugrunde gelegt. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

§10 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird nicht berührt, sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden. Sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, gilt das ebenso. In diesen Fällen soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Parteien wirtschaftlich gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Fotografen.

Zusatz: Informationen zur Datenerhebung gem. Artikel 13 DSGVO
Zum Zweck der Vertragsdurchführung und zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten werden durch Carsten Pöhler, Am Emmerbach 6, 48165 Münster, personenbezogene Daten erhoben.
Für die Durchführung des Vertrages ist die Datenerhebung und Datenverarbeitung erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1b) DSGVO.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt.
Soweit sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, werde die Daten gelöscht.
Für den Auftraggeber ist jederzeit eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten möglich. Für Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten, sowie alle Fragen hierzu kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden:

Carsten Pöhler, Am Emmerbach 6, 48165 Münster, info@carstenpoehler.de

 

 

 

Stand: Mai 2018

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